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Die 3 WERK Deutschland GmbH, im folgenden Firma genannt, führt die ihr übertragenen Arbeiten als Werkunternehmer im Sinn des § 631 BGB ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäfts-
Die Geschäftsbedingungen behalten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung Ihre Gültigkeit, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung. Ohne ausdrückliche schriftlich festgehaltene Vereinbarung werden Bedingungen, die diesen allgemeinen Geschäfts-
Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Geschäfts-
Zustandekommen des Vertrages, Vergütung und Angebote von der Firma sind freibleibend und unverbindlich.
Der Serviceauftrag kommt nach Erteilung erst durch die ausdrückliche Bestätigung seitens der Firma oder durch Ausführung der übertragenen Werkleistung zustande.
Zahlungsbedingungen
Die Firma berechnet dem Auftraggeber eine Vergütung gemäß den vorher festgesetzten vertraglichen Vereinbarungen. Wartezeiten, etwa wegen Maschinenstillstand, Verzögerungen bei der Materialanlieferung, oder sonstiger Gründe, die nicht von uns verursacht werden, müssen mit berechnet werden. Die Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig ohne Abzug. Andere Zahlungsziele und Absprachen bedürfen der schriftlichen Abgabe durch die Firma. Nach diesem Zeitraum behält die Firma sich vor, Verzugszinsen zu berechnen. Sollte die Firma nach der dritten Mahnung gezwungen sein, einen Anwalt einzuschalten, werden die gesamten Anwaltskosten in Rechnung gestellt. Die Firma ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma über den Betrag verfügen kann.
Zwischenrechnungen
Die Firma ist berechtigt, für abgeschlossene Teile und vereinbarte Leistungen Zwischenrechnungen zu erstellen. Die Firma behält sich auch vor, für fest bestimmte Zeiträume, etwa jeweils eine Woche, Zwischenrechnungen zu erstellen.
Lieferverzögerung, Haftung, Gewährleistung
Die Firma verpflichtet sich, die ihr übertragenen Werkleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen fristgerecht auszuführen. Liefer-
Etwaige Gewährleistungsansprüche des Auftraggeber sind gegenüber der Firma unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen. Sie werden zunächst auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Sofern die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Gewährleistungsansprüche gegen die Firma stehen nur dem Auftraggeber unmittelbar zu und sind nicht abtretbar.
Die Haftung der Firma für Schäden aus ihrer Tätigkeit gemäß Serviceauftrag wird ausgeschlossen, sofern nicht von grob fahrlässigen Handeln oder vorsätzlicher Vertragsverletzung ausgegangen werden kann.
Deutsches Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Amtsgericht Reutlingen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.